Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Aufträge der i-warm GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung sonstiger Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Ge-schäftsbedingungen“ genannt) sowie der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts. Soweit die nachfolgenden Regelungen von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gelten insoweit ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Vertragspartners (nachfolgend „Kunde“ genannt), die von den Bestimmungen, welche aufgrund § 1 Abs. 1 gelten, ab-weichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich wider-sprechen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen einen Auftrag durchführt. Insbesondere gilt das Schweigen des Verkäufers zur Geltung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers nicht als diesbezügliche Zustimmung. Eine Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder darauf verweist, stellt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch den Verkäufer dar.
§ 2 Umfang der Lieferpflichten
Soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Erbringung von Bau-, Installation- oder Montagearbeiten. Abweichungen in der Materialstärke sind innerhalb gewisser Toleranzen fabrikationsbedingt.
§ 3 Technische Beratung, Schulung
1. Sofern der Verkäufer technische Auskünfte, Vorschläge und Beratungen erteilt, sind diese nur dann verbindlich, wenn sie objektbezogen und schriftlich erfolgen. Derart schriftlich und objektbezogen erteilte technische Auskünfte, Vorschläge oder Beratungen sind vom Kunden in jedem Fall auf ihre Eignung für den in Frage ste-henden Verwendungszweck zu untersuchen und zu überprüfen. Soweit erforderlich und sinnvoll sind weitere sachkundige Personen zur Überprüfung hinzuzuziehen.
2. Für mündliche oder fernmündliche technische Auskünfte, Vorschläge und Beratun-gen sowie für die vorgenannten schriftlichen Serviceleistungen oder für Schulungen wird, da diese aus Gefälligkeit erfolgen, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 11.
§ 4 Angebote, Preise und Zahlungen
1. Die Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend, sind insbesondere von der Höhe der Herstellungskosten abhängig. Erhöhen sich die Herstellungskosten bis zum Vertragsschluss ist der Verkäufer zur Preisanpassung berechtigt. Für den Fall, dass die Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung erst bis zu vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, etwa eingetretene Erhöhungen der Herstellungskosten an den Kunden weiterzuberechnen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurde.
2. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sind also Nettopreise.
3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen sofort bei Rechnungserhalt fällig. Wir sind zur Vorkasse berechtigt. Die Zahlungen haben durch Überweisung oder in Bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Zahlungen des Kunden werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zu-letzt auf Kapital verrechnet. Bestehen mehrere Verbindlichkeiten, werden ungewidmete Zahlungen stets auf die älteste Schuld verrechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Werden Zahlungen durch uns im Einzelfall gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden sind Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz durch den Kunden zu bezahlen . Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von pauschal 25,00 EUR in Rech-nung zu stellen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Ohne entgegenstehende Vereinbarung gerät der Kunde bei vereinbarter Ratenzah-lung bezüglich der Gesamtschuld in Verzug, wenn auch nur eine Rate nicht fristge-recht ausgeglichen wird.
§ 5 Fracht
Mangels gegenteiliger Vereinbarung gehen Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Die vom Verkäufer gewählte Versendungsart gilt als genehmigt. Setzt der Verkäufer zur Lieferung eigene Transportmittel ein, erfolgt mangels abweichender Vereinbarung die Berechnung eines Transportzuschlages.
§ 6 Verpackung, Sonderlogistik
1. Eventuelle Verpackungen werden als Verkaufsverpackungen erstellt, deren Ent-sorgung ausschließlich dem Kunden unter eigener Kostentragung obliegt. Erfolgt auf Kundenwunsch eine vom Standard des Verkäufers abweichende Verpackung, darf diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
2. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten oder Kanthölzern, so werden diese be-rechnet und nur bei frachtfreier Rückgabe in unbeschädigtem Zustand an eines der Werke der Verkäuferin durch entsprechende Gutschrift wieder vergütet.
§ 7 Lieferfristen
1. Vom Kunden vorgegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Fragen, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung, zu laufen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferungsfrist setzt die Vertragstreue des Kunden, mithin die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertragspflichten voraus.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, Störungen der Energiezufuhr, sonstige Betriebsstörungen wie Waren-, Wagen- oder Rohstoffmangel), die außer-halb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen oder bei höherer Gewalt.
3. Wird die Versendung oder Lieferung durch Gründe verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so kann der Verkäufer die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Der Verkäufer kann wahlweise auch eine Pauschale von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat als Lagerungskosten verlangen.
§ 8 Gefahrübergang
Ab Übergabe der Ware an den Frachtführer trifft den Verkäufer keine Haftung mehr. Die Gefahr geht insoweit auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Fracht-führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird, die zur Ausführung bestimmt ist.
§ 9 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
Die unverzügliche Entladung ist Aufgabe des Kunden. Zur Wahrung seiner Rechte hat der Kunde bzw. bei Streckenlieferungen dessen Abnehmer im Hinblick auf etwaige Transportschäden alle Lieferungen vor und nach Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder auf Verluste oder Mengendifferenzen zu überprüfen. Jegliche erkennbare Män-gel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter konkreter Angabe von Art und Umfang der Mängel dem Verkäufer (vorab per Telefon, sodann per Telefax) mitzuteilen und diesem ist unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der Mängelrügen an Ort und Stelle zu geben.
§ 10 Mangelhaftung , vereinbarte Beschaffenheit, Mangelrügen
1. Angaben in Preislisten, Prospekten etc. des Verkäufers ergehen in der näheren Beschreibung der von diesem angebotenen Produkte und beschreiben annähernd deren Beschaffenheit. Sie beinhalten jedoch keine wie auch immer geartete Garan-tie. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ausschließlich aus dem jeweiligen Text der Angebote, Lieferscheine und Rechnungen des Verkäufers sowie der für die Produkte des Verkäufers einschlägigen DIN-Normen bzw. DIN-EN-Normen.
2. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben oder Anweisungen des Kunden ent-stehen, wird keine Gewährleistung übernommen. Wird eine Ware oder Lieferung vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder ähnlichen Spezifikationen des Kunden angefertigt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die bedingungsmäßige Ausführung. Bei Übernahme von Reparaturaufträ-gen oder bei Umänderungen oder beim Umbau alter sowie fremder Sachen über-nimmt der Verkäufer keine Gewährleistung.
3. Die Mangelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware oder Leistung nach dem Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich, bei sonstigem Ausschluss jeder Mangelhaftung fracht- und spesenfrei zurückzusenden und werden wieder Ei-gentum des Verkäufers.
4. Ist nur ein Teil der Lieferung oder Leistung mangelbehaftet, berechtigen dies den Kunden nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung oder Leistung. Für Mate-rialmängel haftet der Verkäufer nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse übernimmt der Verkäufer nur eine gegenüber der Haftung des jeweili-gen Herstellers subsidiäre Haftung. Die dem Verkäufer gegenüber dem jeweiligen Hersteller zustehenden Ansprüche werden an den Kunden zur Geltendmachung abgetreten.
5. Im Falle einer berechtigten Mangelrüge ist der Verkäufer unter Ausschluss des Wahlrechts des Kunden nach eigener Wahl, sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrages berechtigt, entweder - gegen Übergabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie Ware zu liefern, - vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuerstatten, - innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu bewirken oder - unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware oder Leistung zu vergüten. Sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Alle im Zusam-menhang mit der Mangelbehebung entstehenden Kosten trägt der Kunde.
6. Soweit unsere Ware oder Leistung durch den Käufer oder dessen Abnehmer auf einem Grundstück oder in ein Bauwerk eingebaut oder angebracht wurde und im Übrigen die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, sind wir nach unsere Entscheidung berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der mangelfreien Ware zu verlangen oder Aufwendungsersatz zu leisten.
7. Für den Fall der eigenmächtigen Mangelbeseitigung durch den Kunden erlöschen alle seine Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus mangelhafter Lieferung oder Leistung, Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von allgemeinen Pflichten bei Vertragsverhandlung/-abwicklung und unerlaubter Handlung sowie Produzentenhaftung ist, insbesondere auch sobald es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, soweit gesetzlich zulässig, wie folgt aus-geschlossen oder beschränkt:
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit der Organe des Verkäufers, eines gesetzlichen oder sonstigen Vertreters, sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Im Falle grober Fahrlässigkeit der nicht leitenden Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers haftet dieser nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- In allen übrigen Fällen haftet der Verkäufer nur, soweit er für das Verschulden einzustehen hat.
2. Soweit der Verkäufer im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist seine Haftung für vertragsuntypische Schäden und für nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers im Falle leichter und grober Fahrlässig-keit auf das Zehnfache des Preises seiner insoweit erbrachten Leistung beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit gilt dies nur für die Verletzung nicht ver-tragswesentlicher Pflichten.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang unmittelbar auch zu Gunsten der Organe, gesetzlichen und sonstigen Vertretern, sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 5. Soweit dennoch eine Haftung des Verkäufers besteht, ist diese darüber hinaus summenmäßig auf 2 Mio. EUR für Personen und 500 TEUR für Sach- und Vermö-gensschäden etc. begrenzt.
§ 12 Rücktrittsrecht
1. Der Kunde hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn - der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder - wenn die Ausbesserung über die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstücks unmöglich ist oder - wenn die Beseitigung eines der Verkäuferin nachgewiesenen Mangels von dieser endgültig verweigert wird.
2. Sollte ein unvorhergesehenes Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung des Verkäufers erheblich verändern oder auf dessen Betrieb erheblich einwirken oder dem Verkäufer die Ausführung nachträglich unmöglich werden, steht diesem seinerseits das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall hat der Verkäufer den Kunden unverzüglich
- über das unvorhergesehene Ereignis etc. – also den Rücktrittsgrund gem. Satz 1 – zu informieren und
- eventuell vom Kunden erbrachte Gegenleistungen diesem zurückzugewähren,
- den Rücktritt zu erklären.
Dies gilt auch dann, wenn mit dem Kunden eine verlängerte Lieferfrist vereinbart worden war.
3. Abs. 2 gilt entsprechend, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält oder kredit-unwürdig ist. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatzan-sprüche bleibt dem Verkäufer unbenommen.
4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Rücktritts des Verkäufers nach Abs. 2 oder Abs. 3 werden ausgeschlossen.
5. Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden ungünstig entwickelt haben und zu erwarten ist, der Kunde könnte die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht oder nicht sogleich erfüllen, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Gestellung von Sicherheiten im Wert der Lieferung oder Ware zu verlangen. Erfüllt der Kunde diese Bedingungen nicht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt beim Verkäufer angefallenen Kosten trägt der Kunde in voller Höhe. Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstiger gegenwärtiger oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Ge-schäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum und ist auf Ver-langen sofort herauszugeben.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware des Verkäufers erfolgt für diesen als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für diesen. Als Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde ist verpflichtet, die in den vorstehenden Fällen im Eigentum des Verkäufers oder im Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gelten, unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde ist berechtigt, die Vor-behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen oder andere Verfügun-gen über die Ware sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Zahlung der Versicherung, Schadensersatz aus uner-laubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden an den Verkäufer, ohne dass es einer gesonderten anderen Erklärung durch diesen bedarf, bereits jetzt zur Sicherung von dessen sämtlichen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden abgetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und Umbildung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypo-thek im Rang vor den Forderungen des Kunden. Veräußert der Kunde die Vorbe-haltssache zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren, so er-folgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamt-veräußerungspreis. Als anteiliger Wert der Vorbehaltsware gilt in einem solchen Fall der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vo-rausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung des Verkäufers. Der Kunde ist in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf den Verkäufer übergehen.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grund-stück eines Dritten eingebaut, so gelten die dem Kunden zustehenden gegen den Dritten erwachsenen gesetzlichen Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt als an den Verkäufer abgetreten. Solange der Kunde zur Weiterveräußerung berechtigt ist, ist er auch zur Einziehung des Weiterve-räußerungserlöses berechtigt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zustehende bedingte Eigentum in der Vorbe-haltsware gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Preis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
5. Gerät der Kunde mit einer gegenüber dem Verkäufer bestehenden Verpflichtung in Verzug oder tritt eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse im Sinne von § 12 Abs. 5 ein oder macht der Verkäufer seine Rechte gemäß § 12 Abs. 2, 3 oder 5 geltend, so erlischt das Recht des Kunden zur Verarbeitung, Umbildung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer des Kunden. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Drittschuldner benennt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Angaben erteilt, ihm die zugehörigen Unterlagen zumindest in Kopie aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus ist auch der Verkäufer selbst zur Abtretungsanzeige der Drittschuldner berechtigt. Der Verkäufer kann auch verlangen, dass noch vorhandene Ware an ihn herausgegeben wird, ohne dass dies den Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet. Unverkäuflich oder nur einschränkt verkäufliche Ware wird nach seiner Wahl nicht oder entschädigungslos zurückgenommen, hinsichtlich verkaufsfähiger Ware steht dem Verkäufer über die Rückgabe der Ware hinaus ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 20% des Warenwertes zu. Entsprechendes gilt bei freiwilliger Warenrücknahme, auch aufgrund geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes gem. § 13.
6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheit die Höhe seiner Forderung um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach sei-ner Wahl verpflichtet. Die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind mit ih-rem Nennwert anzusetzen.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unter-nehmens.
2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepub-lik Deutschland geltendem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 15 Sonstiges
1. Mitarbeiter des Verkäufers, insbesondere Handelsvertreter, sind zum Inkasso nur befugt, wenn dies mittels einer vom Verkäufer ausgestellten Vollmacht nachgewie-sen wird. Zahlungen, die ohne Vollmachtsvorlage seitens eines Mitarbeiters des Verkäufers an ersteren erfolgen, gelten nicht gegen den Verkäufer.
2. Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) sowie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsab-wicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich und nur insoweit behandelt, als dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
3. Verkäufer und Kunde dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Geschäftspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Be-stimmung sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand: Juni 2019